AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der prettyTELCO GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Nadine Jarzyna, Carl-Benz-Str. 29, 48734 Reken, Tel.: +49 2864 - 88 39 129, E-Mail: info@prettytel.co, Internet: https://www.prettytel.co/, Sitz der Gesellschaft: Reken, Registergericht: Amtsgericht Coesfeld, Registernummer: HRB 19417 (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“).
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Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
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Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.
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Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB gegenüber dem Auftraggeber in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.
2. Vertragsgegenstand
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Der Auftragnehmer erbringt Vermittlungsleistungen im Bereich der Personalsuche und Personalauswahl (nachfolgend „Leistungen“). Vertragsgegenstand ist die Suche und Vermittlung von qualifizierten Fach- und Führungskräfte (nachfolgend geschlechtsneutral „Kandidaten“) an Unternehmen.
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Zusätzlich zu den Vermittlungsleistungen im Bereich der Personalsuche und Personalauswahl stellt der Auftragnehmer auch Berater zur Verfügung, um dem Auftraggeber bei spezifischen Aufgaben und Projekten zu unterstützen. Die Vermittlung von Beratern erfolgt nach Bedarf und Vereinbarung zwischen den Parteien. Die genauen Konditionen für die Bereitstellung von Beratern werden in separaten Vereinbarungen festgelegt.
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Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.
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Sowohl die Vermittlung von Kandidaten als auch die Bereitstellung von Beratern dienen dem Zweck, dem Auftraggeber hochqualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen und ihn bei der Erreichung seiner geschäftlichen Ziele zu unterstützen.
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Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrags.
3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
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Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt des Angebots unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
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Der Auftragnehmer bemüht sich um die Ermittlung geeigneter Kandidaten für etwaige Vakanzen des Auftraggebers und stellt diesem die entsprechenden Kandidaten vor. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer, dem Auftraggeber auch qualifizierte Berater für spezifische Aufgaben und Projekte vorschlagen. Bei erfolgreicher Vermittlung von Kandidaten oder Beratern schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vermittlungsprovision nach näherer Maßgabe dieser AGB. Die genauen Bedingungen und Provisionshöhe für die Vermittlung von Kandidaten und die Bereitstellung von Beratern werden in separaten Vereinbarungen festgelegt.
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Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
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Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Auftragnehmer aber nicht. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass sich beim Auftraggeber ein bestimmter Erfolg (z.B. die Besetzung der Vakanz) einstellt oder, dass der vermittelte Kandidat oder bereitgestellte Berater die vom Auftraggeber gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Leistungsziele, Projektziele bzw. Arbeitsergebnisse erreicht. Dies ist nicht zuletzt auch vom persönlichen Einsatz und Willen des Kandidaten oder Beraters abhängig, auf den der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
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Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Er wird jedoch bei der Einteilung der Tätigkeitstage und bei der Zeiteinteilung an diesen Tagen diese selbst in der Weise festlegen, dass eine optimale Effizienz bei seiner Tätigkeit und bei der Realisierung des Vertragsgegenstandes dieses Vertrages erzielt wird. Die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.
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Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
4. Personal und Subunternehmer
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Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer kann seine Leistungen durch qualifiziertes, von ihm ausgewähltes Personal erbringen. Er ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes Dritte als Subunternehmer einzuschalten. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person für die Leistungserbringung.
5. Vertragsschluss und Vertragssprache
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Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Vor der Weitergabe der Angebote und/oder sonstiger Unterlagen an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
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Die Beauftragung der vom Auftraggeber zuvor ausgewählten Leistungen gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei (2) Wochen anzunehmen.
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Die Annahme erfolgt entweder,
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indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Annahmeerklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung) in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber maßgeblich ist, oder
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indem der Auftragnehmer den Auftraggeber nach Abgabe dessen Beauftragung zur Zahlung auffordert, oder
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indem der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragen Leistungen auf Anforderung des Auftraggebers beginnt und dieses dem Auftraggeber anzeigt.
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Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Auftraggeber zu laufen. Die Frist endet mit dem Ablauf der zuvor in Ziffer 5.2. vorgenannten Frist. Nimmt der Auftragnehmer das Angebot des Auftraggebers innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Auftraggeber nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.
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Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
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Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.
6. Pflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner vertragsgemäßen Leistungen durch angemessene Mitwirkungsleistungen unterstützen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere alle erforderlichen Informationen und Daten unentgeltlich zur Verfügung stellen (z.B. Anforderungsprofile und/oder Stellenbeschreibungen), sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
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Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.
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Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer innerhalb von 7 Tagen in Textform (per E-Mail) zu unterrichten:
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über alle neu hinzutretenden Umstände, welche die Durchführung des Vermittlungsauftrages berühren, insbesondere die Aufgabe seiner Absicht, ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem Kandidaten oder einen neuen Dienstvertrag mit einem vorgestellten Berater einzugehen bzw. wenn ein neues Beschäftigungsverhältnis oder ein neuer Dienstvertrag ohne Mitwirkung des Auftragnehmers abgeschlossen wurde,
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wenn ihm ein vom Auftragnehmer angebotener Kandidat oder Berater bereits aus einer anderen Quelle bekannt war und
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wenn ihm eine vom Auftragnehmer angebotene Arbeitsstelle bereits aus einer anderen Quelle bekannt war und
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wenn er ein Beschäftigungsverhältnis bzw. Arbeitsvertrag oder einen Dienstvertrag als Berater mit einem von einem anderen Vermittler benannten Arbeitgeber bzw. Auftraggeber abschließt.
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Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit einer angemessenen Fristsetzung nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine der Qualifikation des Kandidaten entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung der Vermittlungsprovision zugrunde zu legen. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, in Abweichung von den Vorstehenden eine höhere Vermittlungsprovision zu fordern, sofern im Einzelfall ein höheres Bruttozielgehalt oder ein höheres Jahreszielgehalt zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten vereinbart wurde. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten ein geringeres Bruttozielgehalt oder Jahreszielgehalt vereinbart wurde.
7. Vermittlungsprovision und Zahlungsbedingungen
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Der Anspruch des Auftragnehmers auf eine Vermittlungsprovision entsteht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber bzw. einem mit dem Auftraggeber gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen und einem vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten oder vorgestellten Berater zustande gekommen ist. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsverhältnis, aber auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit zu verstehen. Unerheblich ist hierbei, ob der Kandidat oder der Berater über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt.
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Die Vermittlungsprovision entsteht auch dann an, wenn der Auftraggeber einen vorgestellten Kandidaten oder Berater zunächst ablehnt oder die Beauftragung vorzeitig beendet, den vorgestellten Kandidaten oder Berater jedoch innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Vorstellung des Kandidaten oder des Beraters, in seinem Unternehmen oder in einem nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, auf die Position aus diesem Vermittlungsauftrag einstellt oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit ihm begründet.
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Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht auch für den Fall, dass sonstige Positionen bzw. Stellen auf Grund dieses Vermittlungsauftrags mit dem vorgestellten Kandidaten oder Berater besetzt werden. Gleiches gilt im Falle einer indirekten oder direkten Vermittlung des Kandidaten oder Beraters durch den Auftraggeber an einen Dritten.
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Ein Kandidat und oder Berater gilt als erfolgreich vermittelt, wenn die Vermittlungsleistungen des Auftragnehmers für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Auftraggeber zumindest mitursächlich sind. Profile von Kandidaten und Beratern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (nachfolgend „Vorkenntnis“), schließen eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Auftragnehmers für die mitgeteilten Kandidaten und Berater aus, sofern dem Auftragnehmer die Vorkenntnis unverzüglich nach Präsentation des Kandidaten oder Beraters in Textform mitgeteilt wurde. Die Vermittlungsleistungen sind insbesondere auch dann erfolgreich, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit
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dem Auftraggeber trotz Nichterfüllung der Anforderungen für die offene Position, aber aufgrund anderer Qualifikationen für eine andere Position zustande kommt;
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einem verbundenen Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zustande kommt; oder
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einem Dritten zustande kommt, an den der Auftraggeber die Informationen zum Kandidaten oder Berater weitergegeben hat.
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Kündigt eine der beiden Parteien das Beschäftigungsverhältnis oder den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf die vertraglich geschuldete Vermittlungsprovision sowie etwaige Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen bestehen.
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Die Höhe der Vermittlungsprovision wird gesondert zwischen den Parteien vereinbart und im Angebot des Auftragnehmers angegeben. Die Vermittlungsprovision versteht sich in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Die Vermittlungsprovision ist bei Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber ohne Skontoabzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
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Die Höhe des Beraterhonorars wird gesondert zwischen den Parteien vereinbart und im Vorfeld der Beauftragung im Angebot des Auftragnehmers angegeben. Das Beraterhonorar versteht sich in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Das Beraterhonorar wird für erbrachte Leistungen monatlich abgerechnet. Es ist nach Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem vermittelten Berater und dem Auftraggeber ohne Skontoabzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrags auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
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Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
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Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
8. Haftung für Schäden
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Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
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bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
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bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
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bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
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soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
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Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 8.1. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
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Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen
9. Vertragslaufzeit und Kündigung
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Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und endet mit der erfolgreichen Vermittlung des Kandidaten an das Unternehmen.
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Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
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Eine Kündigung muss in Schrift- oder Textform (per Brief oder per E-Mail) erfolgen.
10. Geheimhaltung und Datenschutz
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Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“) vertraulich zu behandeln, Stillschweigen zu bewahren und nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder sonst anderweitig zu verwenden, es sei denn, die Parteien sind gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für Angestellte, (freie) Mitarbeiter und Dritte, denen vertrauliche Informationen von den Parteien weitergegeben und offengelegt werden.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der von dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt.
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Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
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Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.
11. Schlussbestimmungen
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Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag durch den Auftraggeber, insbesondere eine Abtretung etwaiger Mängelansprüche des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.
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Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt
Stand: 26.04.2023